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VG Magdeburg, 25.02.2003 - 5 A 65/02 |
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- BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95
Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG, …
Auszug aus VG Magdeburg, 25.02.2003 - 5 A 65/02
Die Versäumung der Anmeldefrist ist nur ausnahmsweise unbeachtlich, wenn sie auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde ( BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - BVerwG 7 C 28.95 ). - BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 8.00
Rückübertragungsanspruch; Grundstücksrestitution; Restitutionsantrag Wirksamkeit; …
Auszug aus VG Magdeburg, 25.02.2003 - 5 A 65/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG, Urteil vom 05.10.2000, - 7 C 8.00 ) ist für eine Auslegung einer Willenserklärung nur Raum, soweit die Willenserklärung auch auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist. - BVerwG, 10.03.1997 - 7 B 39.97
Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Zulässigkeit einer Globalanmeldung einer …
Auszug aus VG Magdeburg, 25.02.2003 - 5 A 65/02
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Anmeldung gemäß § 30 a VermG zur Fristwahrung den geltend gemachten Anspruch hinreichend "individualisieren" muss, und deshalb bezüglich der Person des Berechtigten eine konkrete Bezeichnung gefordert ( Beschluss vom 10.03.1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 S. 9). - BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 25.94
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus VG Magdeburg, 25.02.2003 - 5 A 65/02
Die von Ihnen angesprochene Entscheidung des BVerwG vom 31.8.1995 ist in der VIZ 1996 S. 35 abgedruckt. - BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 160.98
Verfahren - Verfahrensmangel durch Verstoß gegen Beweisgrundsätze?
Auszug aus VG Magdeburg, 25.02.2003 - 5 A 65/02
Ist ein Antrag in diesem Sinne eindeutig, erstreckt er sich (nur) auf den von ihm benannten Vermögenswert; eine Ausdehnung auf andere Werte im Wege der Auslegung ist bei eindeutiger Bezeichnung ausgeschlossen (Beschlüsse vom 20.01.1999 - BVerwG 8 B 160.98 -n.v. und vom 29.01.1998 - BVerwG 7 B 6.98 - n.v.).